Ihr Reiseveranstalter für das südliche und östliche Afrika!

Reisebedingungen

Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen durch, denn Sie sind Inhalt des Reisevertrages, der im Falle einer Buchung zwischen Ihnen und uns zustande kommt.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Afrika & mehr ... e.K. den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch Afrika & mehr ... e.K., längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe  des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Afrika & mehr ... e.K. zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Afrika & mehr ... e.K. vor, an das Afrika & mehr … e.K. für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Afrika & mehr ... e.K. die Annahme erklärt.


2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der qualifizierten Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schliesst sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.


3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Afrika & mehr ... e.K. behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


4. Leistungs- und Preisänderungen
Afrika & mehr ... e.K.  behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern Afrika & mehr ... e.K. dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und Afrika & mehr ... e.K. damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. Afrika & mehr ... e.K. wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von Afrika & mehr ... e.K. zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.


5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Afrika & mehr ... e.K. Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4. letzter Satz. Afrika & mehr ... e.K. kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Individuelle Pauschalreisen
bis 60 Tage vor Reiseantritt     20%
bis 31 Tage vor Reiseantritt     25%
bis 22 Tage vor Reiseantritt     30%
bis 15 Tage vor Reiseantritt     50%
bis 7 Tage vor Reiseantritt
ab dem 6. Tag bis Reiseantritt     75%
95%
Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reiserücktrittkosten-/ Reisekrankenversicherung. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns. 
5.2. Andere Reisearten 
Die in Ziff. 5.1 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann Afrika & mehr ... e.K. bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäss Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, so wird der Reisepreis für die verbleibenden Reiseteilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu berechnet.
5.3.     Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Afrika & mehr ... e.K. kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Afrika & mehr ... e.K. als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 
5.4.     Der Reisende hat das Recht, Afrika & mehr ... e.K nachzuweisen, dass Afrika & mehr ... e.K. tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5.     Afrika & mehr ... e.K. behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.
5.6.     Soweit von den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert angegeben. 


6. Rücktritt und Kündigung durch Afrika & mehr ... e.K.
Afrika & mehr ... e.K. kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Afrika & mehr ... e.K. nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Afrika & mehr ... e.K., so behält Afrika & mehr ... e.K. den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Afrika & mehr ... e.K. verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Afrika & mehr ... e.K. den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Afrika & mehr ... e.K. deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


7. Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer, aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer unvermeidbarerer, aussergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Afrika & mehr ... e.K. als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Afrika & mehr ... e.K. für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Afrika & mehr ... e.K. verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


8. Fremdleistungen
Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, von Afrika & mehr ... e.K. lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, Afrika & mehr ... e.K. trete im eigenen Namen auf, so haftet Afrika & mehr ... e.K. insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung, nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst.
Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.


9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Afrika & mehr ... e.K. kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Afrika & mehr ... e.K. kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemässen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Afrika & mehr ... e.K innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen -zweckmässig durch schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Afrika & mehr ... e.K. erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Afrika & mehr ... e.K. verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Afrika & mehr ... e.K. den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Afrika & mehr ... e.K. nicht zu vertreten hat.


10. Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004
Der Reisende vereinbart hiermit mit Afrika & mehr ... e.K., dass er die ihm aus EG-Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annulierung oder großer Verspätung von Flügen in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. das den Reisenden befördernden Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. 
Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen Afrika & mehr... e.K. geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für die nicht erfolgreiche Durchsetzung das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus.
Anrechnung bei Reisepreisminderung
Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen Afrika & mehr ... e.K. gem. Ziffer 9 unserer Reisebedingungen anrechnen zu lassen. Es wird von Afrika & mehr ... e.K. gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei Afrika & mehr ... e.K. in der Frist des §651g BGB geltend zu machen.


11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von Afrika & mehr ... e.K. für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Afrika & mehr ... e.K. für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen Afrika & mehr ... e.K. gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Afrika & mehr ... e.K. bei Sachschäden bis 4.100,-- €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Afrika & mehr ... e.K. haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, ein Schadensersatzanspruch gegen Afrika & mehr ... e.K. ist insoweit ausgeschlossen. 
11.4. Kommt Afrika & mehr ... e.K. die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Afrika & mehr ... e.K. in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5. Kommt Afrika & mehr ... e.K. bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.


12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g BGB innerhalb von 2 Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Afrika & mehr ... e.K. geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen von Afrika & mehr ... e.K.. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Afrika & mehr ... e.K. die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.


14. Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften
Afrika & mehr ... e.K. steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Afrika & mehr ... e.K. haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Afrika & mehr ... e.K. die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Afrika & mehr ... e.K. bedingt sind.


15. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 


16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Afrika & mehr ... e.K. massgebend.


Afrika & mehr ... e.K. ist wie folgt versichert:


Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über KAERA Industrie- und Touristik Versicherungsmakler GmbH, Industriestr. 4-6, 61440 Oberursel, Tel.: 06172-997610 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG. Rückfragen sind an KAERA zu richten.


Haftpflicht für Vermögens-, Personen- und Sachschäden: Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH, Lurgiallee 15, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6050832 bei der ERGO Versicherung AG. Rückfragen sind an den TAS Touristik Assekuranz-Service zu richten. 


Hinweis: Die Europäische Kommission hat in Abstimmung mit den Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten eine Liste von Fluggesellschaften aufgestellt, denen es auf grund mangelnder Sicherheit nicht erlaubt ist, den europäischen Luftraum zu nutzen. Gerne stellen wir Ihnen die Liste zur Verfügung.


Reiseveranstalter: Afrika & mehr ... e.K.
Anschrift: Am Taubenfelde 24, 30159 Hannover
Tel: 0511-1693040/ Fax: 0511-1693041
email: info@afrikaundmehr.de
Internetseite: www.afrikaundmehr.de
Steuernummer: Steuernr. 24/122/06109/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: 48 578 169 023
Handelsregistereintrag HRA201546